Luxusauto als Firmenwagen/Geschäftswagen?
Das Streben nach Luxus und Fahrspaß ist für viele Autoliebhaber eine selbstverständliche Leidenschaft. Doch wenn es um die Wahl eines teuren und sportlichen Autos als Geschäftswagen geht, müssen Unternehmer bestimmte Kriterien beachten, um möglichen kritischen Blicken der Finanzbeamten standzuhalten. Während es keine verbindlichen Preislimits für den Fuhrpark gibt, spielen stichhaltige Argumente eine entscheidende Rolle.

Autor: Timm Westmark
Unternehmer
Für Unternehmer, die ein repräsentatives Fahrzeug für Kundenbesuche benötigen, stehen die Chancen gut.
So durfte beispielsweise ein norddeutscher Unternehmer seinen 75.000 Euro teuren Roadster bei einem Gewinn von rund 35.000 Euro vollständig absetzen (Niedersächsisches FG, Az. 6 K 547/95). Doch grundsätzlich wird ein Kombi in den Augen der Beamten besser akzeptiert als ein rassiger Sportwagen, wie IHK-Experte Hartmann betont. Bei Berufsgruppen wie Unternehmensberatern oder Rechtsanwälten kann jedoch auch ein sportlicher Flitzer angemessen sein, während er für den mittelständischen Handwerker als unpassend erachtet wird. Zudem sind Betriebsprüfer oft strenger, wenn das Fahrzeug hauptsächlich auf dem Firmenparkplatz steht. Doch ab einer Autobahnkilometerleistung von 40.000 Kilometern oder mehr lassen sich die Kosten für eine komfortable Nobelkarosse durchaus rechtfertigen.
Sollte der Finanzbeamte den Geschäftswagen trotz guter Argumente als unangemessen einstufen und der Meinung sein, dass ein halb so teures Fahrzeug ausreichend gewesen wäre, kann der Unternehmer Abschreibungen oder Leasingraten nur zur Hälfte steuerlich geltend machen. Dennoch bleiben alle anderen Betriebskosten wie Inspektionen und Versicherungsbeiträge voll absetzbar. Das Finanzamt geht davon aus, dass diese Aufwendungen in etwa auch bei einem günstigeren Fahrzeug anfallen würden.
Neben dem Preis und der Eignung des Fahrzeugs für den Geschäftszweck interessieren sich Beamte auch für die private Nutzung des Firmenwagens. Der private Nutzungsanteil muss versteuert werden, entweder pauschal mit einem Prozent des Listenpreises oder basierend auf der Anzahl der tatsächlich gefahrenen Kilometer. Die vorteilhaftere Pauschalbesteuerung ist jedoch nur zulässig, wenn der Firmenwagen zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt wird. Um dies nachzuweisen, genügt es, die Fahrleistung der Geschäftsreisen für einen Zeitraum von drei Monaten formlos zu dokumentieren. Dabei sollten der Reisezweck, die zurückgelegte Strecke sowie der Kilometerstand zu Beginn und am Ende der Reise vermerkt werden. Zusätzlich gelten Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ebenfalls als betriebliche Nutzung.
Selbst wenn eine überwiegend geschäftliche Nutzung nicht nachgewiesen werden kann, ist es ratsam, den Privatanteil zu belegen, um überhöhte Schätzungen des Finanzamts zu vermeiden. Dies kann den Betriebsprüfungsprozess zumindest in diesem Punkt erleichtern.
Neben der Wahl des Fahrzeugs spielen auch die steuerlichen Aspekte bei den Betriebsausgaben eine wichtige Rolle. Die Anschaffungskosten eines Autos werden über die Laufzeit verteilt abgeschrieben. Die Nutzungsdauer für Pkws beträgt in der Regel sechs Jahre, während für gebrauchte Fahrzeuge die Anschaffungskosten auf die voraussichtliche Restnutzungsdauer von zwei bis fünf Jahren verteilt werden. Unternehmer können außerdem die im Kaufpreis enthaltene Vorsteuer im Anschaffungsjahr separat in voller Höhe abziehen.
Bei geleasten Fahrzeugen können Selbstständige und Freiberufler ihre Leasingraten als Betriebsausgaben geltend machen. Auch die Leasingsonderzahlung, die oft zu Beginn des Vertrags fällig ist, mindert die Steuerlast sofort in voller Höhe. Zusätzlich können alle laufenden Betriebskosten eines Firmenwagens, wie z.B. Ausgaben für Öl, Benzin, Autowäsche, Inspektionen, TÜV und ASU, Beiträge zur Kfz-Versicherung und zum Automobilclub sowie Kfz-Steuern, abgesetzt werden.
Weitere absetzbare Kosten umfassen Schuldzinsen bei einem Autokredit, Reparaturen aufgrund von Verschleiß oder Unfällen (auch bei Unfällen auf privaten Fahrten), Mieten für Garagen oder Stellplätze sowie Ausgaben für Zubehör wie Leichtmetallfelgen, Spoiler, Straßenkarten, Lautsprecher oder Schutzbezüge.
Es ist wichtig zu beachten, dass der Fiskus sich nicht an Verwarnungs-, Ordnungs- und Bußgeldern beteiligt, auch wenn sie auf dienstlichen Reisen verursacht wurden.
Abschließend sei darauf hingewiesen, dass seit dem 1. Januar 2008 die degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter abgeschafft wurde. Nur noch Fahrzeuge, die 2007 angeschafft wurden, können von den höheren Abschreibungsraten der degressiven Abschreibung profitieren. Die lineare Abschreibung erfolgt gleichbleibend über die Nutzungsdauer von sechs Jahren. Diese Änderung kann zu einem Liquiditätsverlust führen, da bei der degressiven Abschreibung im ersten Jahr höhere Abschreibungsbeträge geltend gemacht werden konnten.
Im Hinblick auf die Angemessenheit der Kosten für teure Firmenwagen zur betrieblichen Nutzung gibt es keine pauschalen Regeln. Laut der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) hängt es vom Einzelfall ab, ob die Kosten für den PKW angemessen sind. Dabei werden Faktoren wie die Größe des Unternehmens, der langfristig erzielbare Umsatz und Gewinn, die Bedeutung des Repräsentationsaufwands für den Geschäftserfolg sowie die Üblichkeit des Repräsentationsaufwands in vergleichbaren Betrieben berücksichtigt. Die Urteile der Finanzgerichte in diesem Themenbereich sind besonders interessant und bieten einen Einblick in die Praxis. So hat beispielsweise das Finanzgericht Hamburg in zwei Verfahren den Vorsteuerabzug für den Kauf von Luxusautos geprüft. Dabei wurde der Kauf eines Lamborghini durch ein Reinigungsunternehmen als unangemessen angesehen, während der Kauf eines Ferrari durch eine GmbH, die sich mit der Projektentwicklung zur Energieerzeugung aus regenerativen Quellen beschäftigte, akzeptiert wurde. Der Ferrari diente in diesem Fall der Eröffnung substantieller Geschäftschancen, obwohl das Unternehmen im Streitjahr und den Folgejahren hauptsächlich Verluste verzeichnete.
Fazit
Es ist also entscheidend, dass Unternehmer bei der Wahl und Nutzung von teuren Fahrzeugen als Geschäftswagen die steuerlichen Aspekte und die Angemessenheit der Kosten sorgfältig berücksichtigen. Durch eine kluge Planung und Dokumentation können unangenehme Überraschungen bei Betriebsprüfungen vermieden werden, sodass der Fahrspaß auch steuerlich vertretbar bleibt.